____ _ _ _ _
| _ \ ___ | |_ (_) _ __ ___ __| | (_) __ _
| |_) | / _ \ | __| | | | '_ \ / _ \ / _| | | | / _ |
| _ < | __/ | |_ | | | |_) | | __/ | (_| | | | | (_| |
|_| \_\ \___| \__| |_| | .__/ \___| \__,_| |_| \__,_|
|_|
- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b
ÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻ
Abschiebung (Recht)
ââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââ
top
Die ZwangsmaĂnahme der Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung und RĂŒckschaffung; im EU-Recht auch: RĂŒckfĂŒhrung) ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Sie erfolgt als Realakt durch staatliche Behörden in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein Drittland.
Begrifflich von der Abschiebung zu trennen ist die ZurĂŒckweisung an einer Grenze, weil die Einreisevoraussetzungen (z. B. das erforderliche Visum) fehlen, ebenfalls die ZurĂŒckschiebung nach einer erfolgten Einreise, weil sie unerlaubt war: sie wird in der Regel innerhalb von sechs Monaten durchgefĂŒhrt.
Contents
âą Deutschland
âą Rechtslage
âą Kritik
âą Schweiz
âą Ăsterreich
âą Frankreich
âą Saudi-Arabien
âą Europarat
âą Literatur
âą Siehe auch
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
ââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââ
Deutschland
Rechtslage
Juristisch bedeuten Abschiebung und RĂŒckfĂŒhrung dasselbe. Das deutsche AuslĂ€nderrecht verwendet die Bezeichnung Abschiebung, das Europarecht vorwiegend die Bezeichnung RĂŒckfĂŒhrung. Das Wort Abschiebung ist negativ konnotiert; das Wort RĂŒckfĂŒhrung wird hingegen teils als beschönigend oder als Euphemismus betrachtet.cite-ref-deutschlandfunk-2016-04-05-1-0[1]
In der Umgangssprache und in den Medien werden die Bezeichnungen Ausweisung und Abschiebung oft synonym verwendet. Diese haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.
âą Die Ausweisung ist ein auslĂ€nderrechtlicher Verwaltungsakt nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die RechtmĂ€Ăigkeit eines Aufenthalts beendet, eine ggf. vorhandene Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen bringt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und somit zur Ausreisepflicht fĂŒhrt. DarĂŒber hinaus ist mit einer Ausweisung auch eine Sperrwirkung verbunden. Einem ausgewiesenen AuslĂ€nder darf auch bei Vorliegen eines Anspruchs keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden (Ausnahme: humanitĂ€res Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG); es besteht ein absolutes Wiedereinreiseverbot, das auch kurzfristige Aufenthalte, z. B. in der Transitzone eines Flughafens oder kurze Besuchsaufenthalte bei Verwandten, ausschlieĂt. Ein AuslĂ€nder, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefĂ€hrdet, wird ausgewiesen, wenn die unter BerĂŒcksichtigung aller UmstĂ€nde des Einzelfalles vorzunehmende AbwĂ€gung der Interessen an der Ausreise (siehe hierzu das Ausweisungsinteresse gemÀà § 54 AufenthG) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des AuslĂ€nders im Bundesgebiet (siehe hierzu das Bleibeinteresse in § 55 AufenthG) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise ĂŒberwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Zu beachten sind spezielle Schutzvorschriften nach EU-Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere fĂŒr EWR-BĂŒrger und tĂŒrkische Staatsangehörige). Die Sperrwirkung des Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbots tritt im Falle der Ausweisung bereits mit der Bekanntgabe der AusweisungsverfĂŒgung ein; sie bleibt auch dann bestehen, wenn der Betroffene der Ausweisung freiwillig nachkommt.
âą Die Abschiebung ist dagegen ein Zwangsmittel im Rahmen des Verwaltungszwangs, mit dem der unrechtmĂ€Ăige Aufenthalt des AuslĂ€nders beendet wird. Abgeschoben werden kann, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist (§ 58 AufenthG) und eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt. Worauf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beruht (AusweisungsverfĂŒgung der AuslĂ€nderbehörde, bloĂer Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, unerlaubte Einreise ohne Aufenthaltstitel), ist grundsĂ€tzlich unerheblich. Weder folgt daher nach einer AusweisungsverfĂŒgung zwingend die Abschiebung (nĂ€mlich dann nicht, wenn der Ausgewiesene freiwillig ausreist), noch verlangt eine Abschiebung zwingend die vorherige Ausweisung; eine Abschiebung kommt bereits nach bloĂem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Betracht, wenn der Betroffene nicht freiwillig ausreist und keinen VerlĂ€ngerungsantrag gestellt hat. Im Unterschied zur Ausweisung tritt die Sperrwirkung des absoluten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots bei Nichtausgewiesenen erst mit der Abschiebung ein; die bloĂe Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung löst es noch nicht aus. Wer also, ohne ausgewiesen zu sein, sein Aufenthaltsrecht verloren hat, kann durch freiwillige Ausreise ein Wiedereinreiseverbot abwenden; kommt es zur zwangsweisen Abschiebung, hat das dieselben nachteiligen Folgen wie eine AusweisungsverfĂŒgung.
Ist die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen und liegen keine Abschiebungshindernisse vor (vgl. § 60a Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG), kann die Behörde den Verbleib des AuslĂ€nders im Ermessenswege weiter dulden, âwenn dringende humanitĂ€re oder persönliche GrĂŒnde oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorĂŒbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordernâ (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG),cite-ref-btwd20150603-az-wd-3-3000-084-15-2-0[2] oder hat den AuslĂ€nder abzuschieben. Zur Sicherung der Abschiebung kann Abschiebungshaft angeordnet werden, deren Voraussetzungen in § 62 AufenthG festgelegt sind. Abschiebungshaft ist anzuordnen wenn
1. Fluchtgefahr besteht,
2. der AuslÀnder auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Fluchtgefahr wird gemÀà Abs. 3a widerleglich vermutet. Der Abs. 3b liefert konkrete Anhaltspunkte fĂŒr Fluchtgefahr.
Die Sicherungshaft bedarf der richterlichen Anordnung, muss verhĂ€ltnismĂ€Ăig sein, kann bis zu sechs Monate andauern. Sie kann in FĂ€llen, in denen die Abschiebung aus von dem AuslĂ€nder zu vertretenden GrĂŒnden nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlĂ€ngert werden. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht ĂŒberschreiten.
FĂŒr eine geplante Festnahme zum Zwecke der Abschiebungshaft benötigt die Behörde vorab einen richterlichen Beschluss. Im Falle einer zufĂ€lligen Festnahme (Spontanfestnahme) ist ein richterlicher Beschluss unverzĂŒglich nachtrĂ€glich durch die Behörde zu erwirken. SpĂ€testens wĂ€hrend der Haft mĂŒssen die erforderlichen Voraussetzungen zur DurchfĂŒhrung der Abschiebung geschaffen werden (Beschaffung der nötigen Reisedokumente und ggf. Zustimmung des Herkunftsstaates zur RĂŒcknahme, Buchung eines Flugs), wobei die Behörde zur Wahrung der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit der Freiheitsentziehung besonders zĂŒgig zu arbeiten hat (Beschleunigungsgebot).
Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot, das entweder schon in der AusweisungsverfĂŒgung, spĂ€testens jedoch unmittelbar vor der Abschiebung zu befristen ist (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Die Behörden verlangen oft, die Kosten einer Abschiebung vor einer Wiedereinreise zu bezahlen. In bestimmten FĂ€llen (illegale BeschĂ€ftigung, illegale Einreise) kann auch der Arbeitgeber oder die Fluggesellschaft verpflichtet werden, die Kosten der Abschiebung zu tragen.
Ănderung des deutschen Ausweisungs- und Abschiebungsrechts
Die durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in den § 5 Abs. 4, § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG (zuvor seit 1. Januar 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslĂ€ndergesetz) eingefĂŒgten zusĂ€tzlichen Aufenthaltserlaubnisversagungs- und AusweisungsgrĂŒnde beruhen auf den nach dem frĂŒheren Bundesinnenminister Otto Schily scherzhaft âOtto-Katalogâ benannten Anti-Terror-MaĂnahmen. Danach reicht der begrĂŒndete Verdacht auf Mitgliedschaft oder UnterstĂŒtzung einer den Terrorismus unterstĂŒtzenden im In- oder Ausland tĂ€tigen Gruppierung aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder eine Ausweisung zu verfĂŒgen.
An diese Gesetzesnovelle richteten sich groĂe Erwartungen, gewalttĂ€tige Islamisten kĂŒnftig leichter abschieben zu können. Diese haben sich nicht erfĂŒllt. Denn der Vorwurf der Terrorismus-UnterstĂŒtzung muss, um vor Gericht Bestand zu haben, zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das ist aber oft nicht möglich, weil die Betroffenen entweder konspirativ agieren oder sich in einem Umfeld bewegen, das fĂŒr die Behörden nur schwer zu erschlieĂen ist (z. B. Hassprediger in einer Moschee, in der tĂŒrkisch oder arabisch gesprochen wird).
Verfahrensrechtlich soll eine neue Abschiebungsanordnung ein schnelleres Verbringen von terroristischen GewalttĂ€tern ermöglichen. Nach dem schon am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 58aAufenthG kann die jeweilige oberste Landesbehörde (Innenministerium, Innensenator) gegen einen AuslĂ€nder auf Grund einer auf Tatsachen gestĂŒtzten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr fĂŒr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr auch ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht. Das Bundesinnenministerium kann das Verfahren einleiten, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht (§ 58a Abs. 2 AufenthG). Ein Antrag auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Bis zum Ablauf der Frist und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts ĂŒber den Antrag auf vorlĂ€ufigen Rechtsschutz darf die Abschiebung nicht vollzogen werden (§ 58a Abs. 4 AufenthG). Die Abschiebung darf auch nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen fĂŒr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG gegeben sind (§ 58a Abs. 3 AufenthG).cite-ref-3[3]
Auch diese Vorschrift ist lange Zeit bedeutungslos geblieben. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 58 a AufenthG, in der sich das Gericht mit den materiellen Voraussetzungen befassen musste, erging ĂŒber 10 Jahre nicht. Erst im Jahr 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht ĂŒber die ersten Abschiebungsanordnungen nach § 58 a AufenthG in der Sache.cite-ref-4[4]
Siehe auch
:
âRechtslage seit 1. Januar 2016â im Artikel Ausweisung
Im Juli 2017 wurde das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht erlassen (BGBl. I S. 2780), das die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber erleichtern soll und die Regeln fĂŒr sogenannte GefĂ€hrder verschĂ€rft. Der Entwurf sieht u. a. vor, dass GefĂ€hrder leichter in Abschiebehaft genommen werden können.cite-ref-bundesregierung-2017-05-18-5-0[5]cite-ref-6[6]
Im Januar 2024 verabschiedete der Bundestag das RĂŒckfĂŒhrungsverbesserungsgesetzcite-ref-7[7], um Abschiebungen zu erleichtern. Unter anderem erhielt die Polizei mehr Durchsuchungsmöglichkeiten und die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wurde von zehn auf 28 Tage verlĂ€ngert.cite-ref-8[8]cite-ref-9[9]
Abschiebungsverfahren
Die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Abschiebung liegt bei mehreren Behörden. FĂŒr den Erlass der Abschiebungsandrohung und fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Abschiebung sind grundsĂ€tzlich die AuslĂ€nderbehörden der BundeslĂ€nder zustĂ€ndig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Eine Ausnahme besteht im Falle der DurchfĂŒhrung eines Asylverfahrens. Hier erlĂ€sst im Falle einer Antragsablehnung bereits das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge (BAMF) die Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG). FĂŒr den Vollzug der Abschiebung sind jedoch wieder die AuslĂ€nderbehörden der LĂ€nder zustĂ€ndig (§ 40 AsylG). Die Abschiebung ist grundsĂ€tzlich zuvor schriftlich anzudrohen (§ 59 AufenthG). Dem Betroffenen ist eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. In der Regel ergeht die Abschiebungsandrohung zusammen mit dem Verwaltungsakt, mit dem das Aufenthaltsrecht erlischt.
In den LĂ€ndern, in denen es Ausreiseeinrichtungen gibt, können die AuslĂ€nderbehörden die Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung anordnen, wenn der Betroffene Angaben zu seiner Person oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von RĂŒckreisepapieren verweigert (§ 61 Abs. 2 AufenthG).
Ist bei der beabsichtigten Abschiebung mit Widerstand durch den Abzuschiebenden zu rechnen, kann sich die AuslĂ€nderbehörde der UnterstĂŒtzung der Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe bedienen. Die eigentliche RĂŒckfĂŒhrung des AuslĂ€nders in sein Heimatland obliegt den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzĂŒberschreitenden Verkehrs zustĂ€ndigen Behörden (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), also in der Regel der Bundespolizei. FĂŒr die Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung, soweit es um die Festnahme und Beantragung der Haft im Rahmen einer beabsichtigten Abschiebung geht, sind auch die Polizeien der LĂ€nder zustĂ€ndig (§ 71 Abs. 5 AufenthG).
Sofern der Abzuschiebende krank oder in Behandlung ist oder ein Attest vorliegt, wird er Ă€rztlich untersucht. Dabei wird festgestellt, ob der Transport zu GesundheitsschĂ€den fĂŒhren kann und ob die ReisefĂ€higkeit zum Beispiel durch eine Begleitperson hergestellt werden kann. Ărzte sehen sich in ihrer Rolle bei der Ă€rztlichen Untersuchung vor der Abschiebung allerdings teils in einem Ă€rztlich-ethischen Konflikt.cite-ref-10[10]
FĂŒr die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die AuslĂ€nder durch VollzugskrĂ€fte der Bundespolizei von der AuslĂ€nderbehörde oder der Landespolizei ĂŒbernommen und in das Luftfahrzeug verbracht. Falls nichtkooperatives oder gewalttĂ€tiges Verhalten erwartet wird oder wenn eine Abschiebung bereits einmal gescheitert ist, kann eine Begleitung des AuslĂ€nders durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erfolgen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass AuslĂ€nder durch ihr Verhalten Piloten zur Ablehnung des Transports bewegen. Vorzugsweise werden im Flugzeug StraftĂ€ter von NichtstraftĂ€tern und insbesondere von Familien mit Kindern getrennt.cite-ref-11[11] Immer wieder werden zwecks Sammelabschiebungencite-ref-12[12] auch Flugzeuge nur fĂŒr abzuschiebende Personen gechartert.cite-ref-13[13]cite-ref-14[14]cite-ref-15[15]cite-ref-16[16] Im FrĂŒhjahr 2024 riefen UNO-Menschenrechtsexperten und -expertinnen Fluggesellschaften und Luftfahrtbehörden auf, sich nicht an UK-Ruanda-Programmencite-ref-17[17] zu beteiligen.cite-ref-18[18]
Unter besonderen Bedingungen kann von der ausfĂŒhrenden Behörde auch auf die DurchfĂŒhrung einer Abschiebung im Einzelfall und im Ermessenswege verzichtet werden (sogenannte Ermessensduldung). Hiervon zu unterscheiden ist ein sogenannter Abschiebungsstopp, der in der Regel auf einer Entscheidung eines Landesministeriums beruht und den ausfĂŒhrenden AuslĂ€nderbehörden die Abschiebung bestimmter Gruppen von AuslĂ€ndern vorĂŒbergehend verbietet.
Abschiebungsbesonderheiten bei staatenlosen Personen und Personen mit ungeklÀrter Staatsangehörigkeit
Das Aufenthaltsgesetz (und damit die Aufenthaltserlaubnispflicht) gilt fĂŒr alle Personen, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind (§ 2 Abs. 1 AufenthG), somit auch fĂŒr Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklĂ€rt ist. Was fĂŒr jeden AuslĂ€nder gilt, gilt auch fĂŒr Staatenlose: Völkerrechtlich besteht nur eine Verpflichtung, die eigenen Staatsangehörigen zurĂŒckzunehmen. Bei Staatenlosen oder Personen mit ungeklĂ€rter Staatsangehörigkeit ist daher eine Abschiebung mangels aufnahmebereiten Staates in aller Regel nicht möglich. Wie viele Asylbewerber keinen Pass vorlegen (können), wird nicht offiziell erfasst. Der private Verein âPro Asylâ ist der Meinung, dies sei âdie groĂe Mehrheitâ. Laut Wilfred Burghardt, dem Vorsitzenden der Bund-LĂ€nder-Arbeitsgruppe RĂŒckfĂŒhrung, geben mehr als 80 Prozent der eingereisten Asylbewerber an, keine PĂ€sse oder sonstige Dokumente zu haben. âViele haben Ausweis, Geburtsurkunde und andere identifizierende Dokumente verloren, vor der Einreise nach Deutschland vernichtet oder sie werden den deutschen Behörden nicht vorgelegt.âcite-ref-19[19]
Vor Beginn der Abschiebung muss die Staatsangehörigkeit entweder ĂŒber den Nationalpass geklĂ€rt sein oder es muss eine Zustimmung des Zielstaates vorliegen, die Person aufzunehmen. Sowohl die EuropĂ€ische Union als auch die Bundesrepublik Deutschland haben mit zahlreichen Staaten RĂŒckfĂŒhrungsabkommen geschlossen, in denen sich diese Staaten verpflichten, die eigenen StaatsbĂŒrger zurĂŒckzunehmen. Der RĂŒckĂŒbernahmezusicherung geht eine PrĂŒfung des Zielstaates ĂŒber seine RĂŒckĂŒbernahmepflicht voraus; auch hier wird die Staatsangehörigkeit des Abzuschiebenden vor der Abschiebung geklĂ€rt.
Völkerrechtlich ist es unzulĂ€ssig, sich der RĂŒckĂŒbernahmeverpflichtung dadurch zu entledigen, die betroffene Person im Ausland auszubĂŒrgern. Die AusbĂŒrgerung mag nach dem innerstaatlichen Recht des betroffenen Staates wirksam sein; völkerrechtlich besteht gegenĂŒber dem fremden Staat, in dem sich der AusgebĂŒrgerte befindet, jedoch die Pflicht fort, den ehemaligen Staatsangehörigen wieder bei sich aufzunehmen.
Auch im Ăbrigen â bei fortbestehender Staatsangehörigkeit â verpflichtet das Völkerrecht, die eigenen Staatsangehörigen aufzunehmen und Ăberstellungen zu ermöglichen. Einige Staaten verstoĂen hiergegen (z. B. Iran, der grundsĂ€tzlich keinen Nationalpass ausstellt, wenn der Betroffene erklĂ€rt, er wolle Deutschland nicht verlassen). Manche Staaten sind bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht kooperativ und machen die Ausstellung eines Nationalpasses von nahezu unerfĂŒllbaren Voraussetzungen abhĂ€ngig. Hierzu gehören Staaten, die ein eigenes Interesse am Verbleib ihrer Staatsangehörigen haben. Dies zum Beispiel, weil diese ihre in der Heimat lebenden Angehörigen mit Ăberweisungen in Devisen (US-Dollar, Euro) unterstĂŒtzen â wovon letztlich auch der Zielstaat profitiert. In anderen FĂ€llen sind die abgewiesenen Personen Gegner des herrschenden Regimes â deren Einreise möchte der Staat nach Möglichkeit verhindern.
Ist eine Abschiebung wegen ungeklĂ€rter Staatsangehörigkeit oder wegen Fehlens eines Nationalpasses nicht möglich, liegt ein tatsĂ€chliches Abschiebungshindernis vor. Der Betroffene erhĂ€lt dann zunĂ€chst eine Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG), seine Abschiebung ist damit ausgesetzt. Die bestehende Ausreisepflicht bleibt davon unberĂŒhrt (§ 60a Abs. 3 AufenthG); der Aufenthalt bleibt weiterhin nicht rechtmĂ€Ăig. Nicht rechtmĂ€Ăige Aufenthaltszeiten werden spĂ€ter nicht auf Aufenthaltsrechte, die von einer Mindestaufenthaltsdauer abhĂ€ngen (z. B. die Niederlassungserlaubnis oder die EinbĂŒrgerung), angerechnet. Geduldete Personen sind auch oft von LeistungsansprĂŒchen (z. B. nach dem SGB II) ausgeschlossen. Ist der fortbestehende Aufenthalt unverschuldet (z. B. weil der Betroffene alles von seiner Seite aus Mögliche unternommen hat, das Abschiebungshindernis zu beseitigen â dazu gehört, einen Nationalpass bei der fĂŒr ihn in Betracht kommenden Auslandsvertretung zu beantragen), kann er nach 18-monatiger Duldung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitĂ€ren GrĂŒnden erhalten (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Erst dann wird sein Aufenthalt rechtmĂ€Ăig und eine Abschiebung kommt fĂŒr die GĂŒltigkeitsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht.
Abschiebung von AuslÀndern, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union ein Schutzgesuch gestellt haben
Besonderheiten bestehen bei Asylbewerbern, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Aufnahme gestellt haben. Diesen Personen wird das Asylverfahren in Deutschland in der Regel verweigert. Sie werden dann in den Staat abgeschoben, in dem sie zuerst Aufnahme gefunden haben (§ 27 und § 34a AsylG). Dieser sichere Drittstaat muss das Asylverfahren durchfĂŒhren und sie aufnehmen. Die Verfahrensweise beruht auf dem Dubliner Ăbereinkommen (DĂ).
Jeder Mitgliedstaat des DĂs hat aber â ungeachtet seiner völkerrechtlich nicht bestehenden Verpflichtung â die Möglichkeit, das Asylverfahren auf freiwilliger Grundlage durchzufĂŒhren. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bietet hierzu ein Selbsteintrittsrecht. Wegen der unsicheren Aufnahmesituation von FlĂŒchtlingen in Griechenland macht das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge von dieser Möglichkeit zunĂ€chst bis 12. Januar 2012 befristet bei allen FlĂŒchtlingen Gebrauch, die nach Griechenland ĂŒberstellt werden mĂŒssten. Dadurch hat sich ein Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht erledigt.cite-ref-20[20]cite-ref-21[21]
Abschiebungsbesonderheiten nach Anklage oder bei laufendem Strafverfahren
Bei Personen, gegen die eine öffentliche Klage erhoben oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob im Einzelfall dem Straf- oder dem Abschiebungsverfahren der Vorzug zu gewĂ€hren ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet hierĂŒber in der Regel im Einvernehmen mit dem Gericht. Das â bis auf bestimmte Ausnahmen bis Ende des Strafverfahrens geltende â Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft dient der Wahrnehmung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses.cite-ref-wd-3-3000-298-18-22-0[22]
Die fĂŒr Strafverfahren zustĂ€ndigen Stellen haben die Pflicht, die zustĂ€ndige AuslĂ€nderbehörde aufgrund von § 87 Abs. 4 S. 1 AufenthG und Nr. 42 Abs. 1 der Anordnung ĂŒber Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) unverzĂŒglich ĂŒber die Einleitung bzw. die DurchfĂŒhrung diesbezĂŒglicher Strafverfahren zu unterrichten.cite-ref-wd-3-3000-298-18-22-1[22]
Zahl der Ausreisepflichtigen und Abschiebungen aus Deutschland
Am 30. Juni 2019 lag die Zahl der ausreisepflichtigen Personen laut dem Zentrum zur UnterstĂŒtzung der RĂŒckkehr (ZUR) bei 246.737 Personen, ein Jahr zuvor waren 234.603 Personen ausreisepflichtig.cite-ref-0-23-0[23]
Die gröĂten Gruppen ausreisepflichtiger AuslĂ€nder stammen der ZUR zufolge aus Afghanistan (20.921), dem Irak (18.457) und Serbien (12.659).cite-ref-0-23-1[23]
Wurden im ersten Halbjahr 2019 insgesamt 11.496 Personen abgeschoben, waren es im Vorjahreszeitraum 12.266 Abgeschobene.cite-ref-0-23-2[23]
Siehe auch
:
FlĂŒchtlingskrise in Deutschland ab 2015
und
FlĂŒchtlingskrise in Europa ab 2015
Zahl der Abschiebungen nach Deutschland
Das Innenministerium registriert jĂ€hrlich Hunderte Abschiebungen Deutscher aus dem Ausland (2014: 306; 2013: 336; 2012: 363), wobei nur diejenigen FĂ€lle mitgezĂ€hlt werden, in denen die Bundespolizei involviert wurde.cite-ref-von-selchow-2017-01-10-24-0[24] Aus den Vereinigten Staaten wurden im Jahr 2010 insgesamt 220 Deutsche abgeschoben, was einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnung dort im Jahr 2001 darstellte.cite-ref-25[25] In Deutschland haben die RĂŒckkehrer ggf. Anspruch auf Teilnahme an Integrationskursen und auf öffentliche UnterstĂŒtzung.cite-ref-von-selchow-2017-01-10-24-1[24]
Nach SchĂ€tzungen aus AuslĂ€nderbehörden von Anfang 2019 reiste mehr als ein Drittel der aus Deutschland abgeschobenen Personen anschlieĂend wieder nach Deutschland ein. Das Innenministerium kommentierte, dass es zu diesen Wiedereinreisen keine statistischen Daten gebe und man so keine belastbaren Angaben machen könne.cite-ref-26[26]
Die Zahl der Abschiebungen im Jahr erreichte 2016 die Zahl von 25.375, fiel bis 2010 auf 10.800 ab und stieg in den Folgejahren wieder an.cite-ref-27[27] Laut der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken im Bundestag wurden in den ersten drei Monaten des Jahres 2025 insgesamt 6.151 Menschen aus Deutschland abgeschoben â mehr als im Durchschnitt pro Quartal in den vergangenen beiden Jahren.cite-ref-28[28]
Kritik
Wikipedia:WikiProjekt Ereignisse/Vergangenheit/fehlend
Gegner der Abschiebung verweisen auf die Konsequenzen fĂŒr die Betroffenen und hier vor allem auf die Tatsache, dass Behördenentscheidungen unter der realen Situation unperfekter Information fehleranfĂ€llig sind. Die Rechtslage in Deutschland verbietet eine Abschiebung, wenn dem Betroffenen die Todesstrafe droht oder eine erhebliche konkrete Gefahr fĂŒr Leben, Gesundheit oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Auch ohne solche konkreten Gefahren kann ein Abgeschobener in eine lebensbedrohliche Situation geraten, wenn Beteiligte am Abschiebungsverfahren die GefĂ€hrdungssituation des (spĂ€ter) Abgeschobenen unterschĂ€tzen.
Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland sind des Ăfteren von kritischer öffentlicher Aufmerksamkeit begleitet worden, so zum Beispiel die drohende Abschiebung des BerufsschĂŒlers Asef N. am 31. Mai 2017, bei der es zu Auseinandersetzungen zwischen Polizisten und 300 Abschiebungsgegnern kam.cite-ref-29[29] Aufmerksamkeit bekam ebenfalls die Abschiebung von 69 Afghanen am 4. Juli 2018, bei der es sich um die bis dato höchste Zahl an Abgeschobenen in einem Flugzeug handeltecite-ref-30[30] und bei der eine der Personen rechtswidrig abgeschoben wurde.cite-ref-31[31] Wenige Tage nach der Abschiebung starb einer der Abgeschobenen durch Suizid.cite-ref-32[32]
Aufmerksamkeit erregte auch der Fall Sami A., eines als GefĂ€hrder eingestuften Tunesiers, dessen Abschiebung am 13. Juli 2018 erfolgte.cite-ref-33[33] Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am Abend zuvor ein Abschiebeverbot ausgesprochen, dieses aber erst am Morgen des 13. Juli ĂŒbermittelt. Nach der Abschiebung ordnete es in einer Eilentscheidung seine RĂŒckholung an, wogegen die Stadt Bochum beim Oberverwaltungsgericht fĂŒr das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegte.cite-ref-34[34] Der nordrhein-westfĂ€lische FlĂŒchtlingsminister Joachim Stamp erklĂ€rte, er habe erst am Tag der Abschiebung kurz vor 9 Uhr von einem Abschiebeverbot erfahren, zu diesem Zeitpunkt aber keine Möglichkeit mehr gesehen, noch einzugreifen. Die Bundespolizei Ă€uĂerte gegenĂŒber den Medien, die Abschiebung hĂ€tte selbst noch nach der Landung des Flugzeugs um 9:08 bis zur Ăbergabe an die tunesischen Behörden um 9:14 Uhr verhindert werden können.cite-ref-35[35]
Das hĂ€ufige Scheitern von Abschiebungen wird regelmĂ€Ăig thematisiert. So scheiterten etwa nach Medienberichten vom Februar 2019 unter Berufung auf Angaben der Bundespolizei mehr als die HĂ€lfte aller geplanten Abschiebungen im Jahr 2018. Von den 57.035 vorgesehenen RĂŒckfĂŒhrungen kamen 30.921 nicht zustande. 2018 wurden mehr als 27.000 zur Abschiebung vorgesehene AuslĂ€nder von den BundeslĂ€ndern nicht wie geplant an die Bundespolizei ĂŒbergeben. GrĂŒnde fĂŒr die abgesagten Ăbergaben waren nach Angaben des damaligen Bundesinnenministers Horst Seehofer (CSU), dass die Betroffenen ânicht auffindbarâ waren oder ânicht ĂŒber die erforderlichen Reisedokumente verfĂŒgtenâ.cite-ref-36[36]cite-ref-37[37]
Schweiz
Der Schweizer Begriff lautet Ausschaffung. Eine Ausschaffung kann verfĂŒgt werden, wenn eine Person ohne Aufenthaltsgenehmigung eine Frist, die zur Ausreise gesetzt wurde verstreichen lĂ€sst bzw. wenn ein rechtskrĂ€ftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid fĂŒr Personen in Haft vorliegt. ZustĂ€ndig sind die kantonalen Behörden (Art. 69 AIG).
Am 10. Juli 2007 lancierte die Schweizerische Volkspartei (SVP) eine die eidgenössische Volksinitiative «FĂŒr die Ausschaffung krimineller AuslĂ€nder (Ausschaffungsinitiative)»,cite-ref-38[38] die festhielt, dass Personen, die eine gewisse (meist schwere) Straftat oder Sozialhilfebetrug begangen haben, ausgewiesen werden mĂŒssen.cite-ref-39[39] Der Bundesrat empfahl die Initiative zur Ablehnung, weil sie die das VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeitsprinzip verletze, indem Personen, die eine der Katalogstraftaten begangen haben, automatisch abgeschoben werden mĂŒssten. Ausserdem drohten Verletzungen des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 10 und 13 BV; Art. 8 EMRK).cite-ref-40[40] Um dem VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeitsprinzip Rechnung zu tragen, sah das Parlament in der Umsetzung der Initiative eine HĂ€rtefallklausel vor (Art. 66a StGB).
Die Initiative kam zusammen mit einem direkten Gegenentwurf am 28. November 2010 zur Abstimmung und wurde mit einer Mehrheit von 52,9 Prozent angenommen. Der Gegenentwurf wurde mit 54,2 Prozent abgelehnt.cite-ref-41[41]
Im Juni 2024 hat das Parlament den Bundesrat angewiesen, abgewiesene Asylbewerber aus Eritrea in ein Transitland zu verbringen. Er muss zu diesem Zweck ein Transitland finden und mit diesem einen entsprechenden Vertrag abschlieĂen. Eritrea nimmt seit mehreren Jahren keine abzuschiebenden Personen mehr auf.cite-ref-42[42] Schon 2002 handelte die damalige Justizministerin Ruth Metzler ein Transitabkommen mit Senegal aus. Dieses war nie in Kraft getreten und sah vor, dass abgewiesene Asylbewerber innert 72 Stunden von der konsularischen Vertretung des Ziellandes identifiziert und mit einem Reisedokument ausgestattet wĂŒrden. WĂŒrde diese Frist erfolglos verstreichen, hĂ€tte die Schweiz den Asylbewerber wieder in die Schweiz bringen mĂŒssen.cite-ref-43[43]
Ăsterreich
Die zwangsweise AuĂerlandesbringung eines Fremden, gegen den eine RĂŒckkehrentscheidung, eine Anordnung zur AuĂerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vorliegen.cite-ref-44[44]
âKnapp 5.900 freiwillige und zwangsweise AuĂerlandesbringungen haben im ersten Halbjahr in Ăsterreich stattgefunden. Das entspricht einer Steigerung von 20 Prozent zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Diese Zahlen hat Innenminister Gerhard Karner (ĂVP) (...) bei einer Pressekonferenz in Wien prĂ€sentiert.âcite-ref-1-45-0[45] âVorwĂŒrfe, österreichische Polizistinnen und Polizisten wĂŒrden sich an der serbisch-ungarischen Grenze im Rahmen der Operation Fox indirekt an illegalen Pushbacks beteiligen, wies Karner zurĂŒck.âcite-ref-1-45-1[45]
Frankreich
Saudi-Arabien
Saudi-Arabien schob zwischen 2012 und 2015 243.000 Personen nach Pakistan ab. Von Oktober 2016 bis Februar 2017 wurden 40.000 Pakistanis abgeschoben. Bei den Abgeschobenen handelte es sich um ehemalige Migranten, die zuvor zum Arbeiten ins Königreich gekommen waren. Nach offiziellen Angaben wurden sie wegen VerstoĂes gegen die Visabestimmungen und aus Sicherheitsbedenken abgeschoben. Beobachter gingen jedoch davon aus, dass es zu den Massenabschiebungen kam, um Unruhen vorzubeugen, zu denen es wegen ausbleibender Löhne gekommen war.cite-ref-48[48]
EuropÀische Union
RĂŒckfĂŒhrung von Drittstaatsangehörigen
In EU-Recht ist statt von âAbschiebungâ meist von âRĂŒckfĂŒhrungâ die Rede, was juristisch dasselbe bedeutet.cite-ref-deutschlandfunk-2016-04-05-1-1[1] Die EuropĂ€ische Union erlieĂ im Dezember 2008 gemeinsame Normen ĂŒber das Verfahren in den Mitgliedstaaten zur RĂŒckfĂŒhrung illegal aufhĂ€ltiger Drittstaatsangehöriger. Abschiebehaft kann hiernach bis zu sechs Monate, in AusnahmefĂ€llen bis zu 18 Monate verhĂ€ngt werden. Das Wiedereinreiseverbot wurde auf fĂŒnf Jahre begrenzt und es wurden Mindeststandards fĂŒr das Abschiebeverfahren definiert. Wegen der Einzelheiten vgl. den Hauptartikel â RĂŒckfĂŒhrungsrichtlinie.
Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil bestĂ€tigt, dass die RĂŒckfĂŒhrungsrichtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verbietet, eine nach einer Abschiebung erfolgte erneute, illegale Einreise als Straftat einzustufen. Die Grundrechte und die GrundsĂ€tze der Genfer FlĂŒchtlingskonvention mĂŒssen hierfĂŒr allerdings gewahrt bleiben.cite-ref-49[49]cite-ref-50[50]
FĂŒr die Ăberstellung eines Asylbewerbers an den fĂŒr das Asylverfahren zustĂ€ndigen Mitgliedstaat sehen die Dublin-Verordnungen und ihre DurchfĂŒhrungsverordnung mehrere Möglichkeiten vor. Einerseits kann sie durch eine RĂŒckfĂŒhrung geschehen (entweder als kontrollierte Ausreise, bei welcher der AuslĂ€nder bis zum deutschen Bahnhof oder Flughafen begleitet wird, oder aber als begleitete Ăberstellung, bei welcher der AuslĂ€nder von Polizisten im Flugzeug, Auto oder Zug bis in das zustĂ€ndige EU-Land gebracht wird). Andererseits besteht die Möglichkeit einer selbstorganisierten Ăberstellung, bei welcher der AuslĂ€nder freiwillig ausreist und sich danach bei den Behörden des zustĂ€ndigen Mitgliedstaats meldet.cite-ref-51[51]cite-ref-bverwg-1-c-26-14-52-0[52] Es bleibt dem Mitgliedstaat ĂŒberlassen, welche Ăberstellungsform er vorsieht. Bei entsprechender Initiative des Asylbewerbers mĂŒssen die fĂŒr den Vollzug von Dublin-Ăberstellungen zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörden jedoch aus GrĂŒnden der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit prĂŒfen, ob dem Betroffenen ausnahmsweise anstelle der RĂŒckfĂŒhrung eine von ihm selbst organisierte und finanzierte Ăberstellung ermöglicht werden kann, sofern gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der zustĂ€ndigen Behörde meldet. Denkbar ist dies zum Beispiel dann, wenn er selbst eine FamilienzusammenfĂŒhrung im anderen Mitgliedstaat wĂŒnscht.cite-ref-bverwg-1-c-26-14-52-1[52]
Der EuGH entschied im MĂ€rz 2019, dass die Ăberstellung eines Asylbewerbers nach Dublin-III in einen anderen Mitgliedstaat auch dann möglich ist, wenn dort Sozialleistungen fehlen, es sei denn, er wĂŒrde dort in extreme materielle Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Artikel 3 EMRK) verstoĂen wĂŒrde. Dabei ist allerdings auĂergewöhnlichen UmstĂ€nden in FĂ€llen besonders verletzbarer Personen gesondert Rechnung zu tragen.cite-ref-53[53]cite-ref-54[54]
RĂŒckfĂŒhrung von EU-BĂŒrgern
Siehe auch
:
Ausweisung#EuropÀischer Wirtschaftsraum und EuropÀische Union
Europarat
Das Ministerkomitee des Europarats verfasste am 4. Mai 2005 20 Leitlinien zur Abschiebung, darunter Leitlinie 1 zur freiwilligen RĂŒckkehr, Leitlinie 2 zur VerfĂŒgung ĂŒber die Abschiebung, Leitlinie 3 zum Verbot kollektiver Ausweisungen, Leitlinie 4 zur Mitteilung der VerfĂŒgung ĂŒber die Abschiebung, Leitlinie 5 zum Rechtsbehelf gegen die VerfĂŒgung ĂŒber die Abschiebung, Leitlinien 6 bis 11 zur Abschiebehaft, Leitlinien 12 und 13 zu Zusammenarbeit und Verpflichtungen der Staaten, Leitlinie 14 zur Staatenlosigkeit und Leitlinien 15 bis 20 zur erzwungenen Abschiebung.cite-ref-55[55]
Vereinigte Staaten
Siehe auch
:
Grenze zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko
AusmaĂ der Abschiebung
Die USA schoben im Haushaltsjahr 2012 mit 410.000 Personen die bislang gröĂte Zahl an illegalen Einwanderern ab. 2016 wurden noch 240.255 Menschen abgeschoben. Obwohl US-PrĂ€sident Donald Trump mehr Abschiebungen angekĂŒndigt hatte, werden im Haushaltsjahr 2017 nach EinschĂ€tzungen vom September 2017 etwas weniger Abschiebungen stattfinden als im Haushaltsjahr 2016. Zwar hatte die ICE viele Personen verhaftet, die zuvor als illegale Einwanderer im Land gelebt hatten, doch nutzen viele Verhaftete die zur VerfĂŒgung stehenden rechtlichen Mittel, um ihrer Abschiebung möglicherweise zu entgehen. So waren 2017 etwa 600.000 entsprechende Verfahren vor den Gerichten anhĂ€ngig, die das Justizsystem zu ĂŒberlasten drohten.cite-ref-56[56]
Wiederaufnahme in den RĂŒckkehrlĂ€ndern
Die RĂŒcknahme erfordert die Bereitschaft des RĂŒckkehrlandes, ggf. bei der Ausstellung von Reisedokumenten mitzuarbeiten und die Abgeschobenen wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck werden RĂŒcknahmeabkommen getroffen.
Literatur
âą Gerda Heck: âșIllegale Einwanderungâč. Eine umkĂ€mpfte Konstruktion in Deutschland und den USA (= Edition DISS, Band 17). MĂŒnster 2008, ISBN 978-3-89771-746-6. (Interview heise online 10. November 2008)
âą Steffi Holz: AlltĂ€gliche Ungewissheit. Erfahrungen von Frauen in Abschiebehaft. Unrast, MĂŒnster 2007, ISBN 978-3-89771-468-7 (EnthĂ€lt einen Anhang zur rechtlichen Fragen)
âą Julia KĂŒhn: Abschiebungsanordnung und Abschiebungshaft. Eine Untersuchung zu § 58a und § 62 des Aufenthaltsgesetzes in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13091-7.
âą Jannis Panagiotidis, Florian Wagner (Hg.): Ausweisen â RĂŒckfĂŒhren â Abschieben. Zeithistorische Forschungen, 20 (2023), Heft 1.
âą Sebastian Rose, Sascha SchieĂl: Abschiebungen in Nordrhein-Westfalen. Ausgrenzung. Entrechtung. WiderstĂ€nde. Köln 2024, ISBN 978-3-88906-203-1.
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Abschiebung
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
Wiktionary: Ausschaffung
â BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Ăbersetzungen
allgemein
âą Karawane fĂŒr die Rechte der FlĂŒchtlinge und Migranten
âą Informationsverbund Asyl â Rechtsprechung und Beratungsadressen
⹠Datenbank zur HerkunftslÀnderrecherche
EuropÀische Union
âą RĂŒckfĂŒhrung illegaler Einwanderer â gemeinsame Normen und Verfahren. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt fĂŒr Veröffentlichungen der EuropĂ€ischen Union; abgerufen am 15. Oktober 2021
Deutschland
âą BMI-Fact-Sheet zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (Abschiebung), Juli 2016
âą Aktuelle Informationen von Abschiebungsgegnern und kritische Presseschau zum Thema Abschiebung in Berlin
âą Wie arbeitet die Bundesregierung mit Herkunftsstaaten zusammen, um Abschiebungen durchzufĂŒhren?, Bundesregierung
âą Informationsportal zum deutschen Aufenthaltsrecht
âą Adressen der FlĂŒchtlingsrĂ€te in den deutschen BundeslĂ€ndern
âą Abschiebepolitik am Beispiel Hamburgs (PDF-Datei; 96 kB)
âą Problemfall Abschiebung (1/2) â Wie Nigeria und Deutschland zusammenarbeiten In: OnlineprĂ€senz des Fernsehsenders 3sat, 11. Februar 2015.
âą Infografiken zum Thema Abschiebungen in Deutschland der Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung/bpb
Ăsterreich
âą Asylkoordination Ăsterreich
Einzelnachweise
cite-note-deutschlandfunk-2016-04-05-11. â Helena Baers: âAbschiebungâ oder âRĂŒckfĂŒhrungâ? Juristisch dasselbe â aber trotzdem ein Unterschied. In: Deutschlandfunk. 5. April 2016, abgerufen am 22. Oktober 2017.
cite-note-btwd20150603-az-wd-3-3000-084-15-22. â AusgewĂ€hlte Fragen zu Asylstandards in EU-Mitgliedstaaten (Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 084/15). Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages - Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung, 3. Juni 2015, S. 5-6, abgerufen am 20. April 2016.
cite-note-33. â vgl. Julia KĂŒhn: Abschiebungsanordnung und Abschiebungshaft. Eine Untersuchung zu § 58a und § 62 des Aufenthaltsgesetzes in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13091-7
cite-note-44. â BeschlĂŒsse vom 21. MĂ€rz 2017 â 1 VR 1.17 â und â 1 VR 2.17 â, vom 31. Mai 2017 â 1 VR 4.17 â und vom 13. Juli 2017 â 1 VR 3.17 â.
cite-note-bundesregierung-2017-05-18-55. â Ausreisepflicht besser durchsetzen. Deutsche Bundesregierung, 18. Mai 2017, abgerufen am 20. Mai 2017.
cite-note-66. â Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. In: Drucksache 18/11546. Deutsche Bundesregierung, 16. MĂ€rz 2017, abgerufen am 20. Mai 2017.
cite-note-77. â BGBl. 2024 I Nr. 54
cite-note-88. â Wie Abschiebungen erleichtert werden sollen. In: tagesschau.de. 18. Januar 2024, abgerufen am 18. Januar 2024.
cite-note-99. â Inneres. Bundestag stimmt Gesetz zur Verbesserung von RĂŒckfĂŒhrungen zu. Deutscher Bundestag, 18. Januar 2024, abgerufen am 18. Januar 2024.
cite-note-1010. â Traumatisierte FlĂŒchtlinge: Psychische Probleme bleiben meist unerkannt. In: Deutsches Ărzteblatt 2009, Band 106, Nr. 49: A-2463 / B-2115 / C-2055. Deutscher Ărzteverlag, 2009, abgerufen am 26. Juli 2016.
cite-note-1111. â Klaus Martin Höfer: Abgelehnte Asylbewerber. RĂŒckkehr in WĂŒrde. Deutschlandfunk, 6. Januar 2017, abgerufen am 21. Januar 2018.
cite-note-1313. â Oscar: Sammelabschiebung: Zeugen unerwĂŒnscht. In: basta! offenes aktionsbĂŒndnis wuppertal. BASTA Medien e. V.(i.Gr.), 7. Februar 2012, abgerufen am 27. Februar 2024.
cite-note-1515. â Pressemitteilung: EuropĂ€ischer Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte duldet Massen-Pushbacks nach Griechenland. European Center for Constitutional and Human Rights e. V. Berlin, 5. April 2022, abgerufen am 27. Februar 2024 (deutsch).
cite-note-1616. â Nora Noll: Roma* in Berlin: Abschiebungen mit der Brechstange. In: nd â Journalismus von links. nd.Genossenschaft eG, 24. April 2023, abgerufen am 27. Februar 2024.
cite-note-1919. â Die Welt: Warum Deutschland so wenige Asylbewerber abschiebt. 22. MĂ€rz 2015.
cite-note-2020. â BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, Az. 2 BvR 2015/09, Volltext.
cite-note-2121. â Pressemitteilung Nr. 6/2011 des BVerfGs vom 26. Januar 2011.
cite-note-wd-3-3000-298-18-2222. â Sachstand: Zur Möglichkeit der Abschiebung wĂ€hrend eines laufenden Strafverfahrens. In: WD 3-3000-298/18. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 2018, abgerufen am 30. April 2024.
cite-note-0-2323. â Roman Lehberger: Vertrauliche Analyse: Zahl der Abschiebungen sinkt. In: Spiegel Online. 27. September 2019 (spiegel.de [abgerufen am 24. Oktober 2019]).
cite-note-von-selchow-2017-01-10-2424. â Stephanie von Selchow: AuslĂ€nder, go home! Abgeschoben nach Deutschland. In: MiGAZIN. 10. Januar 2017, abgerufen am 1. Dezember 2018.
cite-note-2525. â Stefan Kaufmann: Einfach abgeschoben â nach Deutschland. In: Handelsblatt. 16. April 2015, abgerufen am 1. Dezember 2018.
cite-note-2626. â Marcel Leubecher: "Jeder dritte Abgeschobene reist wieder nach Deutschland ein" Welt.de vom 17. Februar 2019
cite-note-2727. â Abschiebungen in Deutschland. In: bpb.de. Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung, 14. MĂ€rz 2025, abgerufen am 23. Mai 2025.
cite-note-2828. â Mehr als 6.000 Abschiebungen im ersten Quartal. In: tagesschau.de. 23. Mai 2025, abgerufen am 23. Mai 2025.
cite-note-2929. â Wer ist der junge Afghane Asef N. Abgerufen am 19. Juli 2018.
cite-note-3030. â 69 Afghanen in einem Sammelflug abgeschoben. Abgerufen am 19. Juli 2018.
cite-note-3131. â Gabor Halasz, Sebastian Pittelkow, Hannes Stepputat: Afghane rechtswidrig abgeschoben. Abgerufen am 19. Juli 2018.
cite-note-3232. â Sueddeutsche Zeitung: Seehofer zu Suizid von abgeschobenem FlĂŒchtling: "Zutiefst bedauerlich". Abgerufen am 19. Juli 2018.
cite-note-3333. â Sascha LĂŒbbe: Wenn Politik und Rechtsstaat kollidieren. In: Zeit online. 17. Juli 2018, abgerufen am 22. Juli 2018.
cite-note-3434. â Stadt Bochum legt Beschwerde gegen Entscheidung des VGs Gelsenkirchen ein: NRW will RĂŒckkehr von Sami A. verhindern. In: Legal Tribune Online. 18. Juli 2018, abgerufen am 22. Juli 2018.
cite-note-3535. â Bundespolizei widerspricht NRW-FlĂŒchtlingsminister Joachim Stamp. In: Zeit online. 22. Juli 2018, abgerufen am 22. Juli 2018.
cite-note-3636. â Zahlen der Bundespolizei: Mehr als die HĂ€lfte aller Abschiebungen 2018 gescheitert. In: Spiegel Online. 24. Februar 2019, abgerufen am 24. Februar 2019.
cite-note-3737. â Barcelona: Hunderttausende protestieren fĂŒr SeparatistenfĂŒhrer. In: maz-online.de. 24. Februar 2019, archiviert vom Original am 25. Februar 2019; abgerufen am 25. MĂ€rz 2024.
cite-note-3838. â Eidgenössische Volksinitiative 'fĂŒr die Ausschaffung krimineller AuslĂ€nder (Ausschaffungsinitiative), Schweizerische Bundeskanzlei. Ungeachtet des Titels Ausschaffungsinitiative betrifft der Initiativtext den Verlust des Aufenthaltsrechts bzw. die Ausweisung straffĂ€lliger AuslĂ€nder; die eigentliche Ausschaffung (Abschiebung) ausgewiesener Personen wird nicht erwĂ€hnt.
cite-note-3939. â Daniela Thurnerr: Art. 121. In: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, 2023, Rn. 62.
cite-note-4040. â BBl 2009 5097 Botschaft des Bundesrates, S. 5107.
cite-note-4141. â Volksinitiative vom 15. Februar 2008 'FĂŒr die Ausschaffung krimineller AuslĂ€nder (Ausschaffungsinitiative)
cite-note-4242. â Philipp Burkhardt: Transitabkommen mit Eritrea: Plan ist im Parlament umstritten In: SRF Schweizer Radio und Fernsehen, 10. Juni 2024
cite-note-4343. â RĂŒckfĂŒhrung von Eritreern, deren Asylantrag abgelehnt wurde. Abschluss eines Transitabkommens mit einem Drittstaat. In: Curia Vista (GeschĂ€fte des Schweizer Parlaments). Abgerufen am 12. Juni 2024.
cite-note-4444. â Abschiebung, auf bfa.gv.at
cite-note-1-4545. â ORF at/Agenturen red: Asyl: 5.900 AuĂerlandesbringungen im ersten Halbjahr. 31. Juli 2023, abgerufen am 31. Juli 2023.
cite-note-4646. â http://www.interieur.gouv.fr: Politique d'immigration 2013â2014 : bilan et perspectives
cite-note-4747. â Immigration : 27 000 expulsions en 2013
cite-note-4848. â Bethan McKernan: "Saudi Arabia âdeports 40,000 Pakistani workers over terror fearsâ" The Independent vom 13. Februar 2016
cite-note-4949. â EuropĂ€ischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 1. Oktober 2015, AZ: C-290/14.
cite-note-5050. â EuGH â Wiedereinreise nach Abschiebung kann Straftat sein. Reuters, 1. Oktober 2015, archiviert vom Original am 2. Oktober 2015; abgerufen am 1. Oktober 2015.
cite-note-5151. â PrĂ€ambel, (24): âĂberstellungen in den fĂŒr die PrĂŒfung eines Antrags auf internationalen Schutz zustĂ€ndigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission [âŠ] auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen.â, Dublin-III Verordnung vom 26. Juni 2013.
cite-note-bverwg-1-c-26-14-5252. â BVerwG 1 C 26.14. In: Pressemitteilung Nr. 72/2015. 15. September 2015, abgerufen am 22. Oktober 2017.
cite-note-5353. â EuGH, Urteil vom 19. MĂ€rz 2019, AZ: C-163/17
cite-note-5454. â Marcel Keienborg: EuGH zu SekundĂ€rmigration: Auch bei Abschiebungen bleibt die MenschenwĂŒrde unantastbar. In: Legal Tribune Online. Abgerufen am 22. April 2019.
cite-note-5555. â Twenty Guidelines for Forced Expulsion
cite-note-5656. â Nick Miroff: "Deportations fall under Trump despite increase in arrests by ICE" Washington Post vom 28. September 2017
cite-note-5757. â ICE data: Tens of thousands of deported parents have U.S. citizen kids. Center for Public Integrity, abgerufen am 1. Dezember 2018 (englisch).
cite-note-5858. â Friederike Stahlmann: Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans. Diakonie Deutschland, Brot fĂŒr die Welt, Diakonie Hessen, Juni 2021, abgerufen am 16. Oktober 2021. Kapitel â2 Verfolgung vermeintlicher Gegner im Kriegâ, S. 21â25.